Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma EKRO Bausystem GmbH
  1. GELTUNG
    Sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Anderslautende Bedingungen des Lieferanten (LI) oder Abweichungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Diese gelten dann auch nur für den konkreten Geschäftsfall. Unser Schweigen auf die an uns zugesandten Unterlagen, wie etwa Lieferantenbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc., gilt keinesfalls als Annahme anderslautender Bedingungen. Unsere AEB gelten auch für jegliche Folgegeschäfte.
  2. FORM
    Schriftlich und telefonisch erteilte Bestellungen sind wirksam, bedürfen aber in jedem Falle einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung des LI. Jedenfalls gilt die Lieferung an uns/Ausführung unserer Bestellung/Erbringung der Dienstleistung als vollinhaltliche Anerkennung unserer AEB durch den LI.
  3. ERFÜLLUNGSORT
    Das ist der Firmensitz des Bestellers, abgeladen frei Lager (Warenannahmestelle) oder gemäß Auftrag des
    Bestellers.
  4. SPEZIFIKATION
    Die Spezifikation des Produktes/der Leistung ist in der Bestellung definiert. Eine Änderung ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers möglich. Der LI ist verpflichtet, bei unklarer oder fehlender Spezifikation des Produktes/der Leistung schriftliche Rücksprache mit dem Besteller zu halten. Modelle, Muster, sonstige Spezifikationsunterlagen bleiben unser Eigentum, eine Verwendung durch Dritte ist nicht gestattet.
  5. VERTRAGSPFLICHT
    Erhebliche Verletzungen der Vertragspflicht durch den LI, die einen wesentlichen Nachteil für den Besteller mit sich bringen, berechtigen diesen, vom Auftrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
  6. VERZUG
    Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind Fixtermine. Bei Lieferverzug ist der Besteller berechtigt
    a. von der Bestellung ganz oder teilweise jederzeit ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten,
    b. seinen Bedarf anderswo zu decken. Der säumige LI trägt die Mehrkosten,
    c. ohne Führung eines Schadens- oder Verschuldensnachweises ein Pönale von 0,5 % des Waren oder Dienstleistungswertes pro Tag des Lieferverzuges einzubehalten.
    Die Entscheidung der jeweiligen Vorgangsweise liegt ausschließlich beim Besteller.
  7. STORNORECHT
    Der Besteller ist berechtigt, bis zur Lieferung gegen Ersatz der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten vom Vertrag zurück zu treten.
  8. PRÜFPFLICHT UND ÜBERNAHME
    Die Übernahme der Waren und Leistungen erfolgt ausschließlich unter Vorbehalt. Die Anwendung des § 377 UGB (Mängelrüge) wird einvernehmlich aufgehoben. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Ware. Der LI übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen/Lieferungen eine mangelfreie, vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Ausführung haben, der Bestellung, den am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den zur Anwendung kommenden Standards des Bestellers, den einschlägigen Verordnungen, Richtlinien und Normen sowie den üblichen und anerkannten Regeln und Stand der Technik entsprechen und haftet für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen. Es liegt im Aufgabenbereich des LI, die Eignung und Aktualität der nach der Bestellung zur Anwendung kommenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Standards zu prüfen.
  9. GEWÄHRLEISTUNG
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab restloser Auslieferung bzw. Inbetriebnahme. Für ausgetauschte Lieferungen bzw. Nachbesserungen beginnt die Frist neu zu laufen. Als Mangel gilt auch das Nichterreichen zugesagter/bestätigter Eigenschaften/Leistungen. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, ist der LI verpflichtet, die mangelhafte Leistung nach unserer Wahl kostenlos auszutauschen, zu verbessern, oder den Preis zu mindern. Alternativ sind wir auch berechtigt zu wandeln. Der LI haftet uns für sämtlichen Nachteil und Schaden, der aus der mangelhaften Lieferung/Leistung resultiert, insbesondere für Folgeschäden und entgangenem Gewinn. Ersatzansprüche sind der Höhe nach nicht begrenzt. Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung für fehlerhafte oder mangelhafte Leistungen oder für Folgeschäden sind uns gegenüber wirkungslos. Der LI haftet auch bei Vorliegen von nur leichter Fahrlässigkeit. Gerügte Mängel können innerhalb von 2 Jahren ab Ende der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.
  10. LIEFERPAPIERE
    Auf dem Lieferschein und der Rechnung muss unsere Bestellnummer aufscheinen. Ist dies nicht der Fall, wird die Ware nicht angenommen bzw. die Rechnung zu unserer Entlastung an den LI retourniert.
  11. RECHNUNG
    Die Rechnungslegung hat entsprechend den Formvorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes zu erfolgen. Rechnungen, die dem österreichischen Umsatzsteuergesetz nicht entsprechen, werden von uns nicht bearbeitet und gelten als nicht gelegt.
  12. ZAHLUNG
    Die Zahlungsfrist beginnt nach Lieferungs- bzw. Rechnungserhalt, je nach dem, was später eintrifft. Dies gilt sowohl für Nettozahlungen als auch für Skontozahlungen.
  13. ZESSIONSVERBOT
    Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EKRO Bausystem GmbH darf die Forderung des LI an Dritte übertragen werden.
  14. GESCHÜTZTE ZEICHEN
    Namen, Warenzeichen und Logos des Bestellers oder einer verbundenen Gesellschaft sind durch Urheber-, Marken- und andere Schutzrechte geschützt und dürfen durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Insbesondere ist deren Verwendung in Kommunikationsmaßnahmen des LI – z. B. in Presseinformationen, Broschüren oder Werbeanzeigen – nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Bestellers gestattet.
  15. GERICHTSSTAND
    Der Gerichtsstand ist Leoben.
  16. ANZUWENDENDES RECHT
    Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, wie es zwischen Inländern Anwendung findet. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  17. SONSTIGES
    Sollte es zu Widersprüchen zwischen den AEB und der Bestellung kommen, gilt vorrangig die Bestellung.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    VERSION: 11/2021